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Standorte

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Sport Renoth GmbH für den Verleih von Sommer- und Wintersportgeräten

1. Geltungsbereich 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Vertragsabschluss zwischen der Siegfried Renoth e.K. (nachstehend „Sport Renoth“ oder „Vermieter“) und den Nutzern der Sportgeräte sowie dem Mieter (nachstehend einheitlich Mieter genannt), falls dieser mit den Nutzern der Verleihartikel nicht identisch ist (z.B. Firma, Verein, Schule). Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
 

2. Vertragsabschluss

Der Mieter bietet Sport Renoth mit seiner mündlichen oder schriftlichen Anmeldung den Abschluss eines Mietvertrages verbindlich an (nachstehend „Buchung“ genannt). Der Mietvertrag kommt zustande, wenn die Buchung von Sport Renoth mündlich oder schriftlich (per Mail, Fax oder postalisch) bestätigt wird (nachstehend „Reservierungsbestätigung“ oder „Mietvertrag“ genannt). Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit (ggf. auch „online“ bei einer Online-Buchung) die Vorlage seines Personalausweises oder Reisepasses zu verlangen. Der Vermieter ist berechtigt, hiervon eine Fotokopie anzufertigen und diese gemäß den Bestimmungen der Ziff. 12 aufzubewahren. Sollte der Mieter der Aufforderung, seinen Personalausweis bzw. seinen Reisepass zum Zwecke der Anfertigung einer Fotokopie auszuhändigen, nicht nachkommen, ist der Vermieter berechtigt, die Ausgabe der Mietsache zu verweigern. Der Mieter schuldet gleichwohl die vereinbarte Miete gemäß den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
 

3. Leistung von Sport Renoth

Im Rahmen des Mietverhältnisses stellt Sport Renoth das vom Mieter gebuchte Sportgerät gemäß der Reservierungsbestätigung zum vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung. Das Sportgerät wird inklusive aufgeführtem Zubehör zur Verfügung gestellt. Weitere Leistungen sind von Sport Renoth vertraglich nur geschuldet, wenn diese in der Reservierungsbestätigung schriftlich vereinbart wordensind, ansonsten gelten sie als nicht vereinbart und werden nicht Bestandteil des Mietvertrages.
 

4. Leistungsänderung

Sport Renoth behält sich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und für ihn bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbaren Gründen eine Änderung des in der Reservierungsbestätigung angegebenen Sportgeräts vorzunehmen, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Schlechterstellung des Mieters führt.
 

5. Mietzeit

Die Übergabe der Sportgeräte erfolgt entsprechend den Vereinbarungen in der Reservierungsbestätigung. Der vereinbarte Mietzeitraum ist durch den Mieter einzuhalten. Ein Anspruch des Mieters auf Verlängerung der Mietzeit besteht nicht. Verlängerungen der Mietzeit sind zwischen den Parteien separat zu vereinbaren. Die Rückgabe der Verleihartikel hat bis spätestens 17 Uhr des vereinbarten Rückgabetages zu erfolgten. Bei verspäteter Rückgabe ist Sport Renoth berechtigt, vom Mieter Ersatz der durch die verspätete Rückgabe entstehenden Aufwendungen und Mehrkosten sowie Schadensersatz (einschließlich mögliche Schadensersatzzahlungen an Nachmieter)zu verlangen. Sollte der Mieter die vertraglichen Leistungen aus Gründen, die nicht von Sport Renoth zu vertreten sind, nicht oder nur teilweise in Anspruch nehmen, besteht nur nach Maßgabe der Ziff. 7 ein Anspruch auf Rückerstattung der Miete oder Mietpreisminderung in den dort aufgeführten Fällen.
 

6. Zahlungsbedingungen und Reservierungen

Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Sämtliche Preise in den Preislisten verstehen sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sport Renoth bietet den Mietern die Möglichkeit Verleihartikel im vorhinein für einen bestimmten Zeitraum zu reservieren. Die Reservierung erfordert die Bezahlung des Mietpreises. Nach Erhalt der Reservierungsbestätigung ist unverzüglich der gesamte Mietpreis auf das angegebene Konto von Sport Renoth zu leisten. Kann der Mieter die getätigte Reservierung nicht wahrnehmen bietet Sport Renoth die Möglichkeit einer kostenlosen Stornierung. Dabei muss der Mieter die Reservierung bis 12 Uhr am Vortag des ersten Miettages bei Sport Renoth stornieren. Bei Buchungen im Ladengeschäft des Vermieters hat die Zahlung vor Ort vor Antritt der Unternehmung zu erfolgen. Die Übergabe des Verleihartikels erfolgt nur nach vollständiger Zahlung. Der Nachweis der erfolgten Zahlung obliegt dem Mieter. Ohne vollständige Bezahlung besteht kein Anspruch auf Übergabe. In diesem Falle stehen Sport Renoth die Rücktritts- und Ausfallkosten gemäß nachstehender Ziffer 7. zu.
 

7. Rücktritt und Kündigung

Kündigt der Mieter bereits vor Beendigung des Mietverhältnisses dasselbe, so schuldet er dem Vermieter gleichwohl die vereinbarte Miete abzüglich ersparter Aufwendungen des Vermieters. Der Mieter schuldet den Mietausfall nicht, wenn und soweit der Vermieter den Verleihartikel anderweitig vermieten kann. Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren oder niedrigeren Schadens des Vermieters bleiben hiervon unberührt. Ebenso bleibt dem Mieter nachgelassen, einen geringeren Schaden des Vermieters nachzuweisen. Der Mieter schuldet den Mietausfall nicht, sofern der Vermieter die Kündigung seitens des Mieters zu vertreten hat. Sport Renoth ist berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen, wenn das Verhalten des Mieters in wesentlichen Punkten vertragswidrig ist. Hierzu gehören Missbrauch von Alkohol oder Drogen, Gefährdung Dritter, unangemessenes Verhalten gegenüber der Natur usw. Der Anspruch von Sport Renoth auf den Mietpreis bleibt hiervon unberührt.
 

8. Besondere Pflichten des Mieters

Der Mieter hat das Sportgerät pfleglich zu behandeln und – im Falle der Nutzung auf öffentlichen oder der Öffentlichkeit gewidmeten Straßen – die Straßenverkehrsordnung einzuhalten. Das Durchfahren von Bächen und Gewässern mit einem Pedelec sowie die Nutzung für sportliche Veranstaltungen sind nicht erlaubt. Bei der Nutzung der Verleihartikel empfiehlt der Vermieter ausdrücklich das Tragen eines Helmes. Die Nutzung eines Anhängers ist untersagt, sofern der Vermieter der Nutzung nicht mindestens in Textform zugestimmt hat. In jedem Fall erfolgt die Nutzung eines Anhängers auf eigene Gefahr des Mieters, so dass dem Vermieter hierdurch eintretende Schäden zu ersetzen sind. Der Mieter darf das Sportgerät ausschließlich selbst nutzen und hat sicherzustellen, dass er das Sportgerät nicht an Personen übergibt, welche mit dem Vermieter nicht vereinbart wurden. Der Mieter haftet bei unberechtigter und bei berechtigter Übergabe des Sportgeräts an dritte Personen. Die Nutzung in alkoholisiertem oder aus anderen Gründen benutzungsuntüchtigem Zustand ist nicht gestattet. Bei Diebstahl hat der Mieter unverzüglich bei der zuständigen Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten und den Diebstahl dem Vermieter zu melden.
 

9. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet Sport Renoth gegenüber für den Verlust oder die Beschädigung des ihm überlassenen Sportgeräts einschließlich dem Zubehör, soweit er diese zu verschulden oder aus anderen Gründen zu vertreten hat bzw. der Schaden seiner Sphäre zuzurechnen ist. Entsteht durch einen vom Mieter verursachten Schaden oder durch eine verspätete Rückgabe des Sportgeräts dem Vermieter ein Leistungsausfall gegenüber einem weiteren Kunden, so haftet der Mieter für diesen Leistungsausfall in voller Höhe. Weitergehende Schadensersatzansprüche von Sport Renoth bleiben unberührt. 
Der Mieter hat die Möglichkeit, die Mietsache gegen Beschädigung oder Diebstahl abzusichern. Gegen eine Gebühr übernimmt Sport Renoth alle auftretenden Schäden, die den unten erläuterten Schutzumfang entsprechen. Die Kosten dieser Schutzgebühr betragen zehn Prozent (10%) des gesamten Mietbetrages.

Schließt der Mieter keine Schutzgebühr ab, so haftet er in voller Höhe für den entstandenen Schaden. 

Schutzumfang:
Der Vermieter leistet Entschädigung für geschützte Sachen, die durch nachfolgend beschriebene Gefahren und Schäden beschädigt oder zerstört werden oder infolgedessen abhandenkommen:
 a) Unfall:
Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf die Mietsache einwirkendes Ereignis. Versicherungsschutz besteht auch für Sportgeräte, die mit einem Kraftahrzeug, Wasserfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel befördert werden und durch einen Unfall des Transportmittels zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen. 
 b) Fall- oder Sturzschäden: 
Geschützt ist das Umfallen des Sportgeräts sowie der Sturz mit dem selbigen – auch ohne äußere Einwirkung. 
 c) Diebstahl:
Die Mietsache ist nur geschützt, sofern sie in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss oder mindestens in gleichwertiger Weise gesichert wurden (z. B. wenn Fahrräder an einem Fahrradträger mit abschließbarem Rahmenhalter befestigt sind oder sich in einem verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeuges befinden). Lose mit genannten Gegenständen verbundene und regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt, wenn sie zusammen mit den genannten Gegenständen entwendet worden sind. 
 d) Einbruchdiebstahl: sofern das geschützte Sportgerät in einem geschlossenen Bereich verwahrt wurde; sich das geschützte Sportgerät in einem verschlossenen Haus, verschlossenen Wohnung oder Keller oder einem verschlossenen Raum eines Gebäudes befand; Der Schutz entfällt, wenn bei Diebstahl oder Einbruchdiebstahl innerhalb von 12 Stunden durch den Mieter keine Anzeige bei den Sicherheitsbehörden erbracht wurde.
 

10. Haftungsbeschränkung von Sport Renoth GmbH

Die Benutzung der von Sport Renoth zur Verfügung gestellten Sportgeräte erfolgt auf eigene Gefahr. Sport Renoth haftet nicht in Fällen höherer Gewalt, insbesondere Naturkatastrophen, Unwetter etc. Die Haftung von Sport Renoth in der Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit von Sport Renoth, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, für die Haftung wegen Schäden aus einer Verletzung für Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten von Sport Renoth. Zu wesentlichen Vertragspflichten gehören alle Pflichten von Sport Renoth, deren Erfüllung die Vertragsdurchführung erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Mieter vertrauen darf. 


11. Mängelanzeige, Reparaturen, Übergabeprotokoll 

Der Mieter ist verpflichtet, den Zustand der Mietsache und des Zubehörs vor Mietantritt zu überprüfen und ggf. festgestellte Mängel unverzüglich beim Vermieter anzuzeigen. Der Mieter ist ferner verpflichtet, alle Mängel und entstandene Schäden – auch wenn diese nicht vom Mieter verschuldet sind – unverzüglich Sport Renoth anzuzeigen. Der Mieter ist nicht berechtigt, das Sportgerät ohne vorherige Zustimmung seitens des Vermieters eigenhändig zu reparieren oder zum Zwecke einer Reparatur in eine Werkstatt zu geben. Unterbleiben die vorstehenden Mängelanzeigen durch den Mieter schuldhaft, so macht er sich gegenüber dem Vermieter schadensersatzpflichtig. Auf Verlangen des Vermieters ist der Mieter darüber hinaus verpflichtet, bei Übergabe und/ oder Rückgabe des Sportgeräts ein Übergabeprotokoll zu unterschreiben, in welchem von den Vertragsparteien der Zustand der Mietsache im Ausgabe- bzw. Rückgabezeitpunkt aufgeführt wird.
 

12. Datenschutzklausel

 Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten aus diesem Vertrag nur zum Zweck der Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung sowie für eigene Werbeaktionen. Es handelt sich hierbei um die vom Mieter angegebenen Daten wie z.B.: Name, Adresse, Telefonnummer (Mobil oder Festnetz), E-Mailadresse, Personalausweis- oder Reisepassnummer. Die Verarbeitung dieser im Rahmen des Mietvertrags erhobenen Daten des Mieters erfolgt im Einklang mit der DSGVO und den weiteren einschlägigen Datenschutzgesetzen. Die Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6Abs. 1 lit. a) und Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO und nur für die vorstehend genannten Zwecke der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung und Werbeaktionen. Eine über den Vertragszweck hinausgehende Datenverarbeitung findet nicht statt. Sollte die Erhebung oder Verarbeitung weiterer über den Vertragszweck hinausgehender Daten erforderlich werden, wird der Vermieter hierfür gesondert eine Einwilligung beim Leasingnehmer einholen.
 

13. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.